Unsere Tipps zur Bauabnahme

Die Bauabnahme bedeutet eine gravierende Kehrtwende für den Bauherren und hat nach § 640 BGB relevante Folgen. Ganz wichtig dabei ist: der Anspruch auf Erfüllung erlischt!!! Werden also später noch Baumängel festgestellt, kann der Bauherr nur noch Ansprüche auf Gewährleistung geltend machen und z.B. Nachbesserung verlangen. Denn mit der Abnahme erklärt der Bauherr grundsätzlich, dass der Bauunternehmer seine Arbeit vertragsgemäß erledigt hat und kein Mangel an dem Gebäude erkennbar ist. Demzufolge verliert der Bauherr seine Mängelansprüche. Will der Bauherr Schadensersatz verlangen, muss er den Klageweg beschreiten.

 

Auch die Beweislast geht ab der Bauabnahme auf den Bauherren über. D.h., dass der Bauherr nachweisen muss, dass der beauftragte Handwerker mangelhaft gearbeitet hat.

 

Grundsätzlich gilt, dass eine Abnahme bei wesentlichen Mängeln (die die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen) oder bei vielen kleinen Mängeln, verweigert werden kann.

 

Folgende Tipps erleichtern die Abnahme erheblich:

  • Den Vertrag von einem Bauanwalt/Bausachverständigen vor Vertragsunterzeichnung prüfen lassen.
  • Gründliche Baukontrolle vor Bauabnahme durch einen Bausachverständigen.
  • Anwesenheit des Bausachverständigen bei der Bauabnahme.
  • Förmliche Abnahme durchführen (Datum, Anwesende, detaillierte Auflistung aller Mängel, Vorbehalt der Rechte wegen der Mängel und Fristsetzung zur Beseitigung).
  • Keine Zahlung der Schlussrechnung vor offiziellen Bauabnahme
  • Auf keinen Fall in ein nicht abgenommenes Haus einziehen (=automatische Abnahme).

Und noch ein wichtiger Tipp:

Mit Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Während dieser Zeit auftretende Mängel müssen schriftlich frühzeitig gerügt und eine angemessene Beseitigungsfrist gesetzt werden. Die Frist läuft dennoch weiter. Auch macht es Sinn frühzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist mit einem Bausachverständigen eine Schlussbegehung durchzuführen.